Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

1. Maßgebende Bedingungen

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Franz Lüdemann Pflanzen GmbH, nachfolgend auch "Verkäufer" oder "wir" genannt, gelten in ihrer jeweils aktuellen Form für alle unsere Angebote und Verträge über von uns zu erbringende Lieferungen und Leistungen, also auch für künftige Verträge. Abweichende Vereinbarungen bedürfen schriftlicher Bestätigung. Eigene Geschäftsbedingungen oder Einkaufsbedingungen des Bestellers /Auftraggebers (Kunden), die wir nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen, sind für uns in vollem Umfang unverbindlich und werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.

Verbraucher im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind natürliche Personen, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, ohne dass diesen eine gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit zugerechnet werden kann.

Unternehmer im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird und die in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln.

Kunden im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer.

 

2. Angebote, Bezeichnungen, Vertragsabschluss

2.1 Unsere Angebote sind in Bezug auf Preise und Lieferungsmöglichkeiten stets freibleibend. Jedes Angebot ist ein geschlossenes Ganzes, die Herausnahme einzelner Posten bedarf unserer Zustimmung. Dies gilt besonders für frachtfrei kalkulierte Angebote. Frachtkostenangaben sind stets unverbindlich.

Wir verwenden die vom Bund deutscher Baumschulen (BdB), vom FoVG (Forstvermehrungsgutgesetz) und/oder von der FLL definierten Güte- und Größenbezeichnungen, Maße sind annähernd angegeben. Eine Gewähr für das Anwachsen der Pflanzen übernehmen wir nicht. Mit Mustern zeigen wir nur die durchschnittliche Beschaffenheit an, nicht alle Pflanzen fallen genau wie das Muster aus.

2.2 Unser Angebot steht unter den Bedingungen, dass wir für fehlende Sorten ähnliche, gleichwertige Sorten und für fehlende Größen die nächstliegende niedere bzw. höhere Sortierung und bei allen Baumschulpflanzen, ausgenommen Veredelungsunterlagen und Jungpflanzen, als Ersatz für Güteklasse A Pflanzen der Güteklasse B zu unseren Listenpreisen liefern dürfen.

2.3 Bei Verkauf auf Abruf muss der Abruf bei Herbstlieferung spätestens am 15. November und bei Frühjahrslieferung spätestens am 15. April des im Vertrag genannten Pflanzjahres (Pflanzperiode) erfolgen.

2.4 Erteilte Aufträge werden für uns erst dann bindend, wenn sie von uns schriftlich bestätigt oder vollständig ausgeführt worden sind. Der Inhalt unserer Auftragsbestätigung beschreibt abschließend unsere Verpflichtung. Unsere Verpflichtungen stehen - sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde - jeweils unter dem Vorbehalt, dass wir aus einem von uns abgeschlossenen kongruenten Deckungsgeschäft, auch für Vor- und Zulieferprodukte sowie für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe oder Leistungen Dritter, die wir für unsere Produktion oder Lieferbereitschaft benötigen, richtig und rechtzeitig selbst beliefert werden. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist.

Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert, die Gegenleistung wird, soweit bereits geleistet, unverzüglich zurückerstattet.

2.5 Wenn durch Wetterkatastrophen und durch Fälle höherer Gewalt, wie z.B. Streik, Aussperrung, Energieausfall oder ähnliche Betriebsstörungen, Krieg oder kriegsähnliche Ereignisse oder sonstige vom Verkäufer nicht zu vertretende Behinderung, die Ausführung bestätigter Aufträge unmöglich gemacht worden ist, so entfällt die Lieferpflicht.

2.6 Wird die Ware auf elektronischem Weg bestellt, werden wir den Zugang der Bestellung unverzüglich bestätigen. Die Zugangsbestätigung stellt dabei jedoch noch keine verbindliche Annahme der Bestellung dar. Die Zugangsbestätigung kann mit der Annahmeerklärung verbunden werden.

Sofern die Ware auf elektronischem Wege bestellt wird, wird der Vertragstext von uns gespeichert und dem Kunden auf Verlangen nebst den vorliegenden AGB per E-Mail zugesandt.

2.7 Wir sind berechtigt, Daten unserer Vertragspartner EDV-mäßig für unsere betrieblichen Zwecke zu speichern, zu verarbeiten und zu nutzen. Diesbezüglich wird auch auf unsere Datenschutzerklärung, die sich auf unserer Homepage (www.franz-luedemann.de) befindet, verwiesen.

2.8 Wir übernehmen Zusicherungen oder Garantien für die Beschaffenheit von Lieferungen und Leistungen und für das Risiko ihrer Beschaffung jeweils nur, wenn und soweit dies ausdrücklich und schriftlich vereinbart worden ist.

2.9 Soweit wir Waren oder Leistungen beziehen, die wir für die Erfüllung unserer Vertragspflichten gegenüber unserem Kunden einsetzen, führen wir Eingangsuntersuchungen oder sonstige Kontrollen nur im eigenen Interesse und nach unseren eigenen Bedürfnissen durch.

 

3. Preise, Zahlungskonditionen

3.1 Alle Preise gelten ab Verkaufsstelle, also unserem Geschäftssitz ohne Verpackung und Transport in Euro zzgl. Umsatzsteuer und ohne andere auf die Abgabe oder den Warenverkehr erhobenen öffentlichen Abgaben, sofern nicht jeweils ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

3.2 Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, rechnen wir ab zu unseren am Tage der Lieferung gültigen Listenpreisen (Katalog) ohne Abzüge für die Güteklasse A, zuzüglich Umsatzsteuer, Transportverpackung und Fracht sowie eventuell auf die Abgabe oder den Warenverkehr erhobenen öffentlichen Abgaben. Wir dürfen stets die von uns jeweils schon erbrachte Lieferung oder Leistung berechnen und den Zahlungsanspruch fällig stellen.

3.3 Auslieferung per Nachnahme behalten wir uns vor. Für Verbraucher ist eine Aufrechnung gegenüber unseren Ansprüchen nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig. Ein Zurückbehaltungsrecht aus früheren oder anderen Geschäften als dem gegenständlichen Vertragsverhältnis kann nicht geltend gemacht werden.

Im kaufmännischen Rechtsverkehr ist die Ausübung eines Leistungsverweigerungsrechts oder eines Zurückbehaltungsrechts seitens unserer Unternehmer-Kunden ausgeschlossen.

 

4. Eigentumsvorbehalt

4.1 Bei Verträgen mit Verbrauchern behalten wir uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor. Bei Verträgen mit Unternehmern behalten wir uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung einschließlich Nebenforderungen vor.

Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen, wenn einzelne unserer Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen werden. Der Übergang des Eigentums von uns auf den Kunden ist in keinem Fall davon abhängig, dass der Kunde Forderungen eines Dritten, die wir gegen ihn geltend machen oder aufrechnen dürfen, erfüllt.

4.2 Bis zur vollständigen Bezahlung ist der Kunde verpflichtet, unsere Ware so zu behandeln und als unmittelbarer Besitzer zu verwahren, dass sie als unser Eigentum erkennbar ist. Der Kunde verwahrt das Eigentum für uns unentgeltlich. Entsprechendes gilt für Sachen, an denen wir Miteigentum haben. Der Kunde ist verpflichtet, unser in seinem Besitz befindliches Eigentum in dem Umfang gegen Schäden zu versichern, in dem er sein Eigentum versichert hat und uns hierüber alle zur Durchsetzung unserer Rechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zu übergeben.

4.3 Zur Weiterveräußerung, zur Weiterverarbeitung oder zum Einbau der Ware, die noch unser Eigentum ist oder an der wir Miteigentum haben, ist der Kunde nur nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und nur dann berechtigt, wenn die genannten Forderungen tatsächlich auf uns übergehen:

Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt, eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist ihm jedoch nicht gestattet. Verarbeitungen oder Umbildungen von Vorbehaltswaren erfolgen stets für uns als Hersteller und wir erwerben das Eigentum an der neuen Sache, jedoch ohne Verpflichtung für uns. Erlischt unser Eigentum durch Verarbeitung, Verbindung, Vermengung oder Vermischung mit Sachen, die nicht uns gehören, so wird bereits jetzt vereinbart, dass wir in diesem Augenblick Miteigentum an der neuen einheitlichen Sache zu dem Anteil erwerben, zu dem der Rechnungswert unserer Vorbehaltsware zum Rechnungswert der gesamten neuen Sache steht.

Die vorstehend eingeräumten Befugnisse des Käufers enden, wenn der Käufer seine Verpflichtungen uns gegenüber nicht fristgerecht erfüllt, in Vermögensverfall gerät, seine Zahlungen einstellt oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen beantragt wird.

4.4 Die Forderungen des Kunden aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware oder der Sache, an der wir (Mit-) Eigentum haben, tritt der Kunde schon jetzt an uns ab, wir nehmen diese Abtretungen an. Diese Forderungsabtretungen erfassen jeweils die gesamte Forderung, soweit ihr Betrag kleiner oder ebenso hoch ist wie unsere offene Forderung; ansonsten erfasst diese Abtretung nur in Höhe unserer offenen Forderung den erstrangigen Teilbetrag dieser Forderung des Kunden.

Ungeachtet der Abtretung und ungeachtet unseres Einziehungsrechtes ist der Kunde zur Einziehung solange berechtigt, als er seine Verpflichtungen uns gegenüber fristgerecht erfüllt, er nicht überschuldet ist, er nicht seine Zahlungen einstellt und nicht die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen beantragt wird.

Auf unser Verlangen hat der Kunde die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretenen Forderungen zu machen, uns alle diese Forderungen betreffenden Dokumente im Original oder zur Einsicht zu überlassen, insbesondere die Schuldner namentlich, mit voller Anschrift, unter Angabe der Höhe und des Grundes ihrer Schuld zu benennen und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen.

4.5 Unbeschadet sonstiger Rechte sind wir berechtigt, alle unter Ziffer 4 genannten Befugnisse des Kunden über unser Eigentum bzw. unsere Rechte zu bestimmen, zu widerrufen, wenn der Kunde trotz Mahnung vertragliche Verpflichtungen schuldhaft verletzt oder uns Anzeichen vorliegen, die für uns die Vermutung begründen, dass der Kunde in Vermögensverfall geraten ist oder zu geraten droht und der Kunde seine weiter gegebene Solvenz nicht sofort glaubhaft macht.

4.6 Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die im Voraus an uns abgetretenen Forderungen hat der Kunde uns unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten.

4.7 Wir sind berechtigt, bei Zahlungsverzug oder einer sonstigen schuldhaften Verletzung der Vertragspflichten des Kunden vom Vertrag nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzutreten und die Herausgabe der in unserem Vorbehalts- oder Miteigentum stehenden Waren zu verlangen.

4.8 Wir verpflichten uns, die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen auf Verlangen des Kunden nach unserer Wahl insoweit freizugeben, als ihr Wert gem. unseren in diesem Zeitpunkt für diesen Kunden geltenden Listenpreisen die zu sichernden Forderungen um 15 % oder mehr übersteigt.

 

5. Ausführung

5.1 Ein Versand erfolgt auf Gefahr des Kunden. Dieser trägt die Kosten, sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde. Eine Versicherung gegen Transportschäden wird nur auf Weisung und auf Rechnung des Kunden genommen.

5.2 Ist die Nichteinhaltung der Liefer- oder Leistungsfristen auf höhere Gewalt und andere von uns nicht zu vertretenden Störungen, z.B. Krieg, terroristische Anschläge, Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen, Arbeitskämpfe, auch solche, die Zulieferanten betreffen, zurückzuführen, verlängern sich die vereinbarten Fristen, soweit eine Lieferung bzw. Leistung noch erfolgen kann, angemessen und zwar auch dann, wenn wir uns zu der Zeit in Verzug befinden. Wird die Lieferung unmöglich, so werden wir von der Lieferpflicht frei. In diesen Fällen kann der Kunde keinen Schadensersatz geltend machen.

5.3 Halten wir aus anderen als den in Ziffer 3.2 genannten Gründen eine verbindliche Liefer- oder Leistungsfrist pflichtwidrig nicht ein, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten, nachdem er uns schriftlich eine angemessene Frist gesetzt hat und wir diese nicht gewahrt haben.

5.4 Weitergehende Rechte des Kunden aus Verzug, insbesondere auf weitergehenden Schadenersatz, sind in dem in Ziffer 8. (Haftung) bestimmten Umfang ausgeschlossen.

5.5 Wir sind berechtigt, unsere Vertragspflichten auch in Teilleistungen zu erbringen, sofern es sich um eine teilbare Verbindlichkeit handelt und die jeweilige Teilleistung für den Kunden nicht mit unzumutbaren oder von uns nicht ausgleichbaren Belastungen verbunden ist.

 

6. Gefahrenübergang; Versand und Verpackung, Untersuchungs- und Rügepflichten

6.1 Ist der Käufer Unternehmer, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Käufer über.

6.2 Ist der Käufer Verbraucher, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der verkauften Ware auch beim Versendungskauf erst mit der Übergabe der Ware auf den Käufer über.

6.3 Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist.

6.4 Im Falle des Zukaufs durch uns hat der Verkäufer die Verpackung ordnungsgemäß und sorgfältig auszuführen. Offene Wagenladungen sind abzudecken. Die einzelnen Lieferpositionen sind deutlich zu kennzeichnen.

6.5 Eine Transportversicherung wird nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten unserer Kunden abgeschlossen.

6.6 Einwegverpackungen werden zum Selbstkostenpreis berechnet. Mehrwegverpackungen (z.B. Gitterboxen, Baumschulenpaletten) bleiben unser Eigentum und müssen auf Kosten unseres Kunden zurückgeführt werden.

6.7 Verpackungs- und Transportkosten sowie Rollgelder können nachberechnet werden.

6.8 Eine Anlieferung per LKW kann nur über frei befahrbare Straßen erfolgen.

6.9 Die Ware ist vom Kunden unverzüglich nach Erhalt zu untersuchen und zwar auch dann, wenn die Auslieferung nicht an ihn, sondern an einen von ihm benannten Dritten erfolgt. Mängelrügen, Fehlmengen, Falschlieferungen oder sonstige Beanstandungen sind sofort nach Kenntniserlangung und vorab fernmündlich oder per Telefax anzuzeigen, damit uns eine eigene Besichtigung und Beweissicherung möglich ist. Bei der Empfangnahme offensichtliche Mängel und Abweichungen sind uns so anzuzeigen, dass wir spätestens 48 Stunden nach Wareneingang informiert sind. Weitergehende Obliegenheiten des Kaufmanns gem. § 377 HGB uns gegenüber und die Pflicht, dem Frachtführer offensichtliche Transportschäden und Fehlmengen bei Ablieferung anzuzeigen, bleiben unberührt.

 

7. Mängel, Gewährleistung, Garantie, Verjährung

7.1 Eine Garantie für das Anwachsen der Pflanzen wird nicht übernommen. Verlangt der Kunde ausdrücklich eine Anwachsgarantie, so kann hierfür ein gesonderter Betrag in Rechnung gestellt werden. Eine gewährte Anwachsgarantie erstreckt sich auf die Dauer von einem Jahr ab Auslieferung und setzt voraus, dass der Kunde den Pflanzen die für diese Pflanzenart richtige Behandlung hat zuteilwerden lassen. Hierzu gehören insbesondere die richtige Pflanztiefe, Düngung und Bewässerung. Fälle höherer Gewalt, insbesondere Dürre, Frost, Schädlingsbefall etc. sind von der Garantie nicht umfasst. Bei der Anwachsgarantie handelt es sich nicht um eine Garantie im Rechtssinne.

7.2 Eine Gewähr für Sortenechtheit nach dem FoVG wird nur auf ausdrückliches Verlangen übernommen. Bei Obstgehölzen wird die Gewähr für Echtheit der Sorten und der geforderten Unterlagen bis zum Ablauf des fünften Jahres vom Tage der Auslieferung an übernommen. Die Gewähr für Beerenobst, Rosen und andere Gehölze läuft nur bis zum Ablauf des zweiten Jahres vom Tage der Auslieferung an. Für Sortenechtheit der Nachzucht wird keine Garantie übernommen. Bei Veredlungsunterlagen und Jungpflanzen übernehmen wir Gewähr für die Echtheit der gelieferten Sorten nur bis zum Ablauf eines Jahres ab dem Tage der Lieferung.

7.3 Ist der Käufer Unternehmer, leisten wir für Mängel der Ware zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.

7.4 Ist der Käufer Verbraucher, so hat er zunächst die Wahl, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen soll. Wir sind jedoch berechtigt, die Art der gewählten Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Verbraucher bleibt.

7.5 Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrags (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.

7.6 Unternehmer müssen uns offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von 8 Tagen ab Empfang der Ware schriftlich anzeigen; anderenfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Mängelanzeige. Den Unternehmer trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.

Verbraucher müssen uns innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem der vertragswidrige Zustand der Ware festgestellt wurde, über offensichtliche Mängel schriftlich unterrichten. Maßgeblich für die Wahrung der Frist ist der Zugang der Unterrichtung bei uns. Unterlässt der Verbraucher diese Unterrichtung, erlöschen Gewährleistungsrechte zwei Monate nach Feststellung des Mangels. Die Beweislast für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels trifft den Verbraucher. Wurde der Verbraucher durch unzutreffende Prospektaussagen zum Kauf der Sache bewogen, trifft ihn insoweit die Beweislast. Ist eine lebende Pflanze Kaufsache, hat der Verbraucher im Falle des Absterbens des Befalls mit Schädlingen oder einer anderen Erkrankung der Pflanze die Beweislast dafür, dass diese Tatbestände nicht auf unsachgemäße Behandlung der Pflanze nach deren Übergabe zurückzuführen ist.

7.7 Wählt der Kunde wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Wählt der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Kunden, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn wir die Vertragsverletzung vorsätzlich verursacht haben.

7.8 Können wir gemäß Ziffer 7.3 wählen, welche Art der Nacherfüllung wir durchführen, teilen wir unsere Entscheidung unverzüglich dem Kunden mit. Wählen wir die Nachbesserung, ist die beanstandete Ware zur Instandsetzung an uns einzusenden. Die Kosten des billigsten Hin- und Rückversandes von/zur für die ursprüngliche Lieferung der Erzeugnisse vereinbarten Lieferadresse des Kunden im Inland gehen zu unseren Lasten, sofern sich die Beanstandung als berechtigt erweist; diese Regelung gilt sinngemäß, wenn wir zur Nachbesserung anreisen. Der Kunde hat uns oder einem von uns ausgewähltem Dritten für die Ausführung der Gewährleistungsarbeiten die hierfür angemessene Zeit und Gelegenheit zu geben. Er ist zur Eigenvornahme solcher Arbeiten außer in den Fällen des § 637 BGB nur mit unserer Zustimmung berechtigt.

Liefern wir Ersatz, können wir verlangen, dass nach unserer Wahl und auf unsere Rechnung der Kunde bestmöglichst entweder die mangelhafte Ware entsorgt oder verwertet, mit uns abrechnet und uns einen Erlös abzüglich seiner Verwertungskosten auskehrt, sofern der Kunde selbst Handel mit solchen oder ähnlichen Waren betreibt oder ihm die Verwertung oder Entsorgung aus anderen Gründen zumutbar ist.

7.9 Gewährleistungsansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.

7.10 Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen die Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) oder die Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen; für Schadensersatzansprüche gilt Ziffer 8.

7.11 Weitergehende oder andere Rechte wegen eines Mangels, als die in diesen AGB geregelten Ansprüche sind - vorbehaltlich vertraglicher oder außervertraglicher Ansprüche auf Schadensersatz gemäß Ziffer 8 - ausgeschlossen. Soweit ein Mangel unerheblich ist, umfasst der diesbezügliche Schadensersatzanspruch des Kunden aber nicht den bezahlten Kaufpreis, sondern nur den Schaden, den sein Vermögen dadurch erlitten hat, dass die Sache nicht mangelfrei ist.

7.12 Erweist sich eine Mängelrüge als unberechtigt, so sind wir berechtigt, dem Kunden alle Aufwendungen, die uns durch diese entstanden sind, zu berechnen.

7.13 Die Verjährungsfrist für Ansprüche gegen uns aus oder im Zusammenhang mit Mängeln unserer Lieferung oder Leistung oder der Verletzung einer Vertragspflicht beginnt bei gekauften Sachen mit ihrer Ablieferung zu laufen, in anderen Fällen mit der Abnahme unserer Leistung. Für Unternehmer beträgt die Verjährungsfrist ein Jahr, für Verbraucher beträgt die Verjährungsfrist zwei Jahre. Dies gilt nicht, wenn der Kunde uns den Mangel nicht rechtzeitig angezeigt hat (Ziffer 7.6).

Für Ansprüche aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit, aus dem arglistigen Verschweigen eines Mangels, aus einer Garantie für die Beschaffenheit der Sache oder weil ein Dritter aufgrund eines dinglichen Rechtes vom Käufer die Herausgabe der Sache verlangen kann, oder wenn das Vertragsverhältnis Bauwerke oder Sachen für Bauwerke i. S. von § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB betrifft oder Ansprüche aus Baumängeln i.S. von § 634a BGB geltend gemacht werden, gelten nicht die vorstehenden Fristen sondern die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.

7.14 Die Verjährungsfrist wird für die Dauer der für die Nacherfüllung notwendigen Zeit gehemmt. Sie beginnt nicht erneut.

7.15 Hat der Kunde aufgrund einer Vertragsverletzung durch uns ein Wahlrecht, Erfüllungs-, Nacherfüllungs-, Rücktritts-, und/oder Schadens- bzw. Aufwandsersatzansprüche geltend zu machen, können wir ihn auffordern, innerhalb angemessener Frist seine Rechte auszuüben. Erklärt sich der Kunde daraufhin nicht, so kann er Schadensersatz statt der Leistung erst verlangen und/oder einen Rücktritt erst erklären, nachdem eine von ihm erneut zu bestimmende angemessene Frist erfolglos abgelaufen ist.

7.16 Die Regelungen dieser Ziffer gelten entsprechend für Rechtsmängel (die nicht auf der Verletzung von Schutz- oder Urheberrechten Dritter beruhen) und für den Fall, dass wir etwas anderes oder weniger als geschuldet geliefert oder geleistet haben.

 

8. Haftung

8.1 Auf Schadensersatz und Ersatz der vergeblichen Aufwendungen im Sinne des § 284 BGB (nachfolgend zusammen auch nur genannt "Schadensersatz") wegen Verletzung vertraglicher oder außervertraglicher Pflichten haften wir unbeschränkt nur bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder unserer (im Sinne von § 14 Abs. 2 KSchG) leitenden Angestellten und bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Erfüllungsgehilfen.

Bei Haftung gegenüber einem Verbraucher wegen leichter Fahrlässigkeit unserer Erfüllungsgehilfen ist die Haftung von uns auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren vertragstypischen Schaden beschränkt. Vorhersehbarer vertragstypischer Schaden ist der Schaden, den wir bei Vertragsabschluss als mögliche Folge der verwirklichten Vertragsverletzung vorausgesehen haben oder unter Berücksichtigung der Umstände, die wir kannten oder kennen mussten, hätten voraussehen müssen.

Gegenüber Unternehmern haften wir bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten nicht.

8.2 Nicht nach 8.1 sondern nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften haften wir, wenn und soweit Ansprüche wegen einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ("Kardinalpflichten"), auf Schadensersatz statt der Leistung, aufgrund zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder sonstiger zwingender Haftung geltend gemacht werden.

8.3 Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies gleichermaßen auch für eine persönliche Haftung aller Personen, die für uns bei Anbahnung, Abschluss und/oder Durchführung des Vertragsverhältnisses mitgewirkt haben, also insbesondere für eine persönliche Haftung aller Personen, die mit uns in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis stehen, unsere gesetzlichen Vertreter und unsere Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen.

 

9. Zahlungen, Aufrechnung, Fälligkeit

9.1 Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist oder ein Fall der Ziffer 2.4 vorliegt, stellen wir unsere Rechnung mit der Lieferung und der Kunde schuldet uns die Zahlung innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne jeden Abzug. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Kunde in Verzug. Wir haben aber auch das Recht, die Belieferung von einer Zahlung Zug-um-Zug (nach unserer Wahl auch durch Nachnahme oder Bank-Lastschriftverfahren) abhängig zu machen, Ziffer 2.4 bleibt unberührt.

9.2 Die Zahlungen sind bar bei uns oder durch Überweisung auf das von uns in der Rechnung angegebene Konto zu leisten. Von uns eingeräumte Skonti berechnen sich ab Rechnungsdatum.

9.3 Eine Rechnungsregulierung durch Wechsel oder Scheck erfolgt lediglich erfüllungshalber und bedarf einer gesonderten Vereinbarung. Diskontspesen, Wechselspesen und Kosten werden vom Tage der Fälligkeit des Rechnungsbetrages an berechnet und sind vom Kunden zu tragen. Die mit der Übermittlung des Rechnungsbetrages verbundenen Risiken und Kosten gehen zu Lasten des Kunden.

9.4 Ist der Kunde Verbraucher und gerät schuldhaft in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe der von uns selbst zu zahlenden Kreditkosten oder in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu berechnen.

Ist der Kunde Unternehmer und gerät schuldhaft in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe der von uns selbst zu zahlenden Kreditkosten oder in Höhe von 8 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu berechnen.

Kosten, auch Rechtsanwaltskosten, die uns durch die Eintreibung unserer Forderungen entstehen, sind vom Kunden zu tragen. Unser Recht, einen weitergehenden oder gesetzlichen Schadensersatzanspruch geltend zu machen, bleibt unberührt.

Bei einem schuldhaften Zahlungsverzug des Kunden, sind wir immer berechtigt, eingeräumte Zahlungsziele zu kündigen und die gesamte Restschuld aus der Geschäftsverbindung fällig zu stellen und sofortige Barzahlung zu verlangen sowie Rabatte, auch wenn diese im Auftrag/Vertrag oder auf der Rechnung nicht offen ausgewiesen sind und sonstige vereinbarte Vergünstigungen zu widerrufen. Dieses Recht wird durch eine Stundung oder durch die Annahme von Schecks oder Wechseln nicht ausgeschlossen. Ferner sind wir berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder gegen Stellung von Sicherheiten auszuführen. Unsere Rechte aus § 321 BGB (Unsicherheitseinrede) bleiben in jedem Fall unberührt und sie stehen uns bereits dann zu, wenn der Kunde aus diesem oder einem anderen Geschäft uns gegenüber schuldhaft in Zahlungsverzug gerät.

9.5 Eine Aufrechnung gegenüber unseren Forderungen ist nur mit eigenen Ansprüchen des Kunden zulässig, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder die dem Kunden nach seiner schlüssigen substantiierten Behauptung gerade aus dem Geschäft zustehen, für das wir unsere jeweilige Forderung geltend machen. Ein Zurückbehaltungsrecht aus früheren oder anderen Geschäften als dem gegenständlichen Vertragsverhältnis kann nicht geltend gemacht werden. Die Abtretung von Ansprüchen bedarf unserer schriftlichen Zustimmung.

9.6 Wir sind berechtigt, Zahlungen auf die älteste fällige Forderung zu verrechnen.

9.7 Gerät der Kunde in Vermögensverfall (= Überschuldung, Zahlungsunfähigkeit oder drohende Zahlungsunfähigkeit) und wird deshalb beantragt, über sein Vermögen das Insolvenzverfahren zu eröffnen, so gelten im Zeitpunkt der Stellung eines Insolvenzantrages alle unsere Forderungen gegen ihn als fällig und unbedingt zahlbar, und zwar auch, soweit es sich um betagte, auflösend bedingte oder aufschiebend bedingte Forderungen handelt.

Soweit wir in diesem Zeitpunkt Forderungen gegen den Kunden haben, die nicht auf Geld gerichtet sind oder deren Geldbetrag unbestimmt oder ungewiss ist, sind wir berechtigt, nach billigem Ermessen den geschuldeten Geldbetrag zu beziffern und diesen zu fordern.

9.8 Wird über das Vermögen des Kunden das Insolvenzverfahren eröffnet, so sind wir berechtigt, gegen seine Forderungen auch mit uns zustehenden Ansprüchen aufzurechnen, die noch bedingt oder noch nicht fällig sind und/oder die einem Dritten zustehen, an dem wir in diesem Zeitpunkt unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind oder der dann an uns beteiligt ist. Soweit in diesem Zeitpunkt Forderungen gegen den Kunden nicht auf Geld gerichtet sind oder ihr Geldbetrag unbestimmt oder ungewiss ist, sind wir berechtigt, nach billigem Ermessen den geschuldeten Geldbetrag zu beziffern.

 

10. Gerichtsstand; anzuwendendes Recht

10.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.

10.2 Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag unser Geschäftssitz, also Datumer Chaussee 150 in 25421 Pinneberg. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder dessen Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.

10.3 Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.